Zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs ist für alle Bachelor- und Masterstudiengänge ein schriftlicher Antrag zu stellen, der von der Prüfungskommission vor Antritt der ersten Prüfung, die mit einem Nachteilsausgleich abgelegt werden soll, genehmigt werden muss.
Diese Anträge sind bei dauerhaften Beeinträchtigungen in den Prüfungsämtern spätestens 6 Wochen nach Semesterbeginn einzureichen. Wird die Fähigkeit zur Ablegung von Prüfungen infolge einer akuten zeitweiligen Behinderung (z. B. Knochenfraktur der Hand/ des Armes) beeinträchtigt, muss der Antrag auf Nachteilsausgleich unverzüglich im Prüfungsamt eingereicht werden.
Dem Antrag muss ein ärztliches Attest beiliegen, das folgende Angaben enthalten muss:
Auf dem Antrag müssen alle Prüfungsarten aufgeführt werden, für die Sie einen Nachteilsausgleich beantragen und die Art des jeweilig beantragten Nachteilsausgleichs. Beim Antrag bzgl. Legasthenie muss das Attest zum Studienbeginn ausgestellt worden sein. Bitte informieren Sie bei Prüfungsleistungen, die während der Vorlesungszeit stattfinden und bei Abschluss-/ Hausarbeiten, die jeweiligen Prüfer:innen direkt. Dazu händigt Ihnen das Prüfungsamt eine Kopie des genehmigten Antrags auf Nachteilsausgleich aus.
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