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Wiederholungsprüfungen

Wurde eine Modul- oder Modulteilprüfung mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet, kann sie zweimal wiederholt werden. Die erste Wiederholungsprüfung hat innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erfolgen, wenn eine Wiederholungsprüfung in diesem Zeitraum angeboten wird. Die weiteren Wiederholungsprüfungen müssen innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Bewertung der vorherigen Wiederholungsprüfung abgelegt werden. (Vgl. § 13 APrO).
Ein Versäumnis der Fristen führt dazu, dass die nicht angetretene Wiederholungsprüfung mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet wird. Dies kann unter Umständen zur Exmatrikulation führen.


Eine dritte Wiederholungsprüfung ist grundsätzlich nicht möglich.

Die Wiederholungsfrist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. Die Fristen können auf schriftlichen Antrag bei der Prüfungskommission angemessen verlängert werden, wenn sie wegen Schwangerschaft, Eltern- oder Pflegezeit, Mutterschutz, Krankheit oder anderer nicht zu vertretender Gründe nicht eingehalten werden können.


Hinweis:

Für Wiederholungsprüfungen ist eine Anmeldung innerhalb der vom Prüfungsamt veröffentlichten Fristen notwendig - unabhängig davon, ob eine Inskription vorliegt oder nicht. Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt auf dem entsprechenden Formblatt. Bitte beachten Sie, dass angetretene Nach- und Wiederholungsprüfungen ohne vorliegende Prüfungsanmeldung nicht bewertet werden.

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Weitere Informationen

Termine und Fristen

Hier finden Sie alles rund um Ihre Fristen und Termine. Bitte beachten Sie: die Termine und Fristen gelten tatsächlich nur für unseren Hochschulstandort Benediktbeuern, nicht für München.

Standards und Tipps

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Staatliche Anerkennung

Für bestimmte Tätigkeiten im sozialen Bereich verlangen einige Arbeitgeber eine Bestätigung über die staatliche Anerkennung als Sozialpädagog:in oder Kindheitspädagog:in.