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Wiederholung von Prüfungen (§ 10 RaPO)

Prüfungen können einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist insgesamt bei höchstens vier Prüfungen möglich. Eine dritte Wiederholung ist ausgeschlossen. Die Wiederholungsprüfung muss beim nächsten regulären Prüfungstermin abgelegt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung kann auch im übernächsten Termin nach der ersten Wiederholungsprüfung abgelegt werden. Überschreiten Studierende diese Fristen aus Gründen, die sie zu vertreten haben, gilt die Prüfungsleistung als abgelegt und nicht bestanden. Für Rückfragen steht das Prüfungsamt Benediktbeuern gerne zur Verfügung.

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Weitere Informationen

Termine und Fristen

Hier finden Sie alles rund um Ihre Fristen und Termine. Bitte beachten Sie: die Termine und Fristen gelten tatsächlich nur für unseren Hochschulstandort Benediktbeuern, nicht für München.

Standards und Tipps

Hier finden Sie Standards zum Verfassen von Referaten, Hausarbeiten und Abschlussarbeiten.

Staatliche Anerkennung

Für bestimmte Tätigkeiten im sozialen Bereich verlangen einige Arbeitgeber eine Bestätigung über die staatliche Anerkennung als Sozialpädagog:in oder Kindheitspädagog:in.