Für bestimmte Tätigkeiten im sozialen Bereich verlangen einige Arbeitgeber eine Bestätigung über die staatliche Anerkennung als Sozialpädagog:in oder Kindheitspädagog:in. Die staatliche Anerkennung bestätigt, dass die fachliche Eignung für eine hoheitliche Tätigkeit als Fachkraft in der sozialen Arbeit im Sinn der jeweiligen Sozialgesetzbücher (z. B. § 72 SGB VIII) gegeben ist. Diese Bestätigung erfolgt auf der Grundlage des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes – BaySozKiPädG.
Für die Ausstellung der Bestätigung über die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung staatlich anerkannte(r) Sozialpädagog:in oder staatlich anerkannte(r) Kindheitspädagog:in benötigen wir folgende eingescannte Unterlagen als Anhang zur E-Mail (Antrag):
Für die Ausstellung der Bestätigung ist das Vorlegen des Führungszeugnisses an der Hochschule nicht erforderlich. Bitte beachten Sie, dass wir Bestätigungen über die staatliche Anerkennung ausschließlich für Absolvent:innen (Diplom- und Bachelorstudiengang 'Soziale Arbeit' und Bachelorstudiengang 'Kindheitspädagogik') der KSH ausstellen. Sobald die geforderten Unterlagen und ein Hinweis unserer Finanzabteilung über die Einzahlung der Gebühr vorliegt, stellen wir Ihnen gerne die Bestätigung über die staatliche Anerkennung aus.
Bitte beachten Sie: Bachelorurkunden vom 30.09.2016 und später enthalten bereits die Bestätigung über die staatliche Anerkennung auf der Bachelorurkunde.
Ihre Ansprechperson hierfür ist:
Angelika Strobl
angelika.strobl@ksh-m.de
+49 89 48092-8253