Den Prüfungszeitraum für den Campus München finden Sie in KSHplus. Einzelne Prüfungen können auch außerhalb des Zeitraums (in der Vorlesungszeit) stattfinden. Darüber informieren Sie die Dozent:innen.
Die Termine zur Anmeldung entnehmen Sie bitte der Webseite in KSHplus.
Modulprüfungen finden sowohl in der Vorlesungszeit wie auch in der vorlesungsfreien Zeit, der Prüfungszeit, statt. In den „Handbüchern für Studium und Lehre“ (Fachbereich Soziale Arbeit) und „Modulhandbüchern“ (Fachbereich Gesundheit und Pflege) sind die Module der einzelnen Studiengänge ausführlich beschrieben. In den „Studien- und Prüfungsordnungen“ (StuPOs) finden Sie die Kurzbeschreibungen der Modulprüfungsformen und den Zeitpunkt (Vorlesungs- oder Prüfungszeit), in dem diese stattfinden. Die jeweiligen Zeitfenster müssen unbedingt eingehalten werden, Ausnahmen in besonderen Einzelfällen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch die Prüfungskommission möglich. Die genauen Termine der Prüfungen finden Sie in KSHplus.
Bitte beachten Sie die allgemeinen Wiederholungsfristen für nicht bestandene Prüfungen und die maximale Studiendauer. Nicht bestandene Prüfungen müssen innerhalb von sechs Monaten nach Notenbekanntgabe wiederholt werden. Alle nicht bestandenen Prüfungen inkl. der Bachelor- oder Masterarbeit können zweimal wiederholt werden. Die Bearbeitungsfrist der zu wiederholenden Bachelor- oder Masterarbeit beginnt spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe der ersten Bewertung.
Wird keine Fristverlängerung gewährt oder wird die verlängerte Frist nicht eingehalten, gilt die Prüfungsleistung oder Prüfung als nicht bestanden.
Für manche Prüfungen kann es bestimmte Zulassungsvoraussetzungen geben. Diese entnehmen Sie bitte der Studien- und Prüfungsordnung (StuPO) des jeweiligen Studiengangs.
Zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs ist für alle Bachelor- und Masterstudiengänge ein schriftlicher Antrag zu stellen, der von der Prüfungskommission vor Antritt der ersten Prüfung, die mit einem Nachteilsausgleich abgelegt werden soll, genehmigt werden muss.
Diese Anträge sind bei dauerhaften Beeinträchtigungen in den Prüfungsämtern spätestens 6 Wochen nach Semesterbeginn einzureichen. Wird die Fähigkeit zur Ablegung von Prüfungen infolge einer akuten zeitweiligen Behinderung (z. B. Knochenfraktur der Hand/ des Armes) beeinträchtigt, muss der Antrag auf Nachteilsausgleich unverzüglich im Prüfungsamt eingereicht werden.
Dem Antrag muss ein ärztliches Attest beiliegen, das folgende Angaben enthalten muss:
Auf dem Antrag müssen alle Prüfungsarten aufgeführt werden, für die Sie einen Nachteilsausgleich beantragen und die Art des jeweilig beantragten Nachteilsausgleichs. Beim Antrag bzgl. Legasthenie muss das Attest zum Studienbeginn ausgestellt worden sein. Bitte informieren Sie bei Prüfungsleistungen, die während der Vorlesungszeit stattfinden und bei Abschluss-/ Hausarbeiten, die jeweiligen Prüfer:innen direkt. Dazu händigt Ihnen das Prüfungsamt eine Kopie des genehmigten Antrags auf Nachteilsausgleich aus.
Haben Sie sich zu einer Prüfung angemeldet und treten Sie diese nicht an, dann wird das automatisch als gültiger Rücktritt gewertet.
Ausnahme I: Prüfungen, die wegen Nichtbestehen oder Fristüberschreitung verpflichtend abgelegt werden müssen, werden bei Nichtantreten mit 5,0 bewertet.
Ausnahme II: Prüfungsarbeiten gelten als angetreten, sobald die Aufgabenstellung ausgegeben ist. Ein Rücktritt ist dann nur mit schriftlichem Antrag und nur aus vom Studierenden nicht zu vertretenden Gründen möglich (z. B. Krankheit).
Im Falle von verpflichtenden Prüfungen, zum Beispiel Wiederholungsprüfungen, muss die Prüfungsfähigkeit durch ein Attest nachgewiesen und eine Fristverlängerung bei der Prüfungskommission beantragt werden.
Prüfungsarbeiten sind bereits dann zu bewerten, wenn Sie unmittelbar nach der Austeilung des Aufgabenblattes entscheiden, dass Sie nicht an der Prüfung teilnehmen wollen. In diesem Fall muss die Prüfungsaufsicht das Aufgabeblatt oder ein leeres Bearbeitungsblatt mit Ihrem Namen versehen und bei der Prüfungsaufsicht abgeben. Die Aufsicht vermerkt den Abbruch im Prüfungsprotokoll.
Die Prüfungsbewertung wird nur annulliert, wenn die Prüfungskommission unverschuldete Gründe anerkennt. Sie müssen dafür einen Antrag auf Annullierung der Prüfungsarbeit stellen. Das beigelegte Attest muss auf einer Untersuchung beruhen, welche unbedingt am Prüfungstag durchgeführt worden ist. Es muss die krankheitsbedingten Funktionsstörungen so konkret und nachvollziehbar beschreiben, dass die Hochschule daraus schließen kann, ob am Prüfungstag tatsächlich Prüfungsunfähigkeit bestanden hat. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist unzureichend.
Wenn während der Prüfung die Prüfungsunfähigkeit eintritt, dann verfahren Sie wie folgt:
Die Notenbekanntgabe erfolgt über das Campusportal.
Zum Anfang des folgenden Semesters können die Prüfungen aus der Prüfungszeit eingesehen werden, die Termine finden Sie in KSHplus. Prüfungsleistungen aus der Vorlesungszeit können bei der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer nach Terminvereinbarung eingesehen und eventuell besprochen werden.
Alle Prüfungen dürfen zwei Mal wiederholt werden. Eine nicht bestandene Prüfung muss im darauffolgenden Semester wiederholt werden. Eine zweite Wiederholungsprüfung darf auch erst im 02. Semester nach dem Semester des Fehlversuchs angetreten werden. Bei Nichtbestehen einer zweiten Wiederholungsprüfung (Drittversuch) muss zwangsläufig die Exmatrikulation erfolgen.
Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden und Noten können nicht verbessert werden. Nur nicht bestandene Prüfungen (5,0) müssen und können wiederholt werden.
Wurde die Master- oder Bachelorarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet, kann sie laut APrO zweimal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Die Bearbeitungszeit der zu wiederholenden Abschlussarbeit beginnt spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe der ersten Bewertung.
Für eine Wiederholungsprüfung muss man sich per Formular im Prüfungsamt anmelden. Alle relevanten Formulare und Anträge finden Sie in KSHplus.
Grundsätzlich können Fristen für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen durch eine Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen werden. Davon ausgenommen sind unverschuldete Beurlaubungen oder Exmatrikulationen (Krankheit, Mutterschutz- oder Erziehungszeiten). Die Prüfungskommission kann bei unverschuldeten Gründen eine Fristverlängerung genehmigen. Die formlosen schriftlichen Anträge sind von Ihnen ausreichend zu belegen und im Prüfungsamt abzugeben.
Das Prüfungsamt und die Referent:innen der Fachbereiche unterstützen Sie gerne z. B. beim Festlegen einer Strategie für kommende Semester und geben Hinweise zu Lehrveranstaltungen, Wiederholungsmöglichkeiten und empfehlen ggf. weitere Beratungsstellen.
Für die Anmeldung der Bachelorarbeit gibt es drei feste Anmeldefenster in den Monaten Februar, Juni und Oktober.
Für die Anmeldung der Masterarbeit für die Studiengänge (Angewandte Bildungswissenschaften/ Pädagogik (M.A.), Soziale Arbeit als Wissenschaft und Profession (M.A.), Management von Sozial- und Gesundheitsbetrieben (M.A.)) gibt es drei feste Anmeldefenster: Mitte Februar bis Mitte März, Juni und September.
Die Masterarbeit in Angewandter Versorgungsforschung (M.Sc.) und in Bildung und Bildungsmanagement im Gesundheitssystem (M.A.) kann jederzeit angemeldet werden.
Wann frühestens mit dem Verfassen einer Abschlussarbeit begonnen werden kann, entnehmen Sie der Studien- und Prüfungsordnung Ihres Studiengangs in KSHplus. Studierenden, die das Studium in der Regelstudienzeit abschließen möchten, wird empfohlen, die Abschlussarbeit bereits in einem Anmeldefenster des vorletzten Semesters anzumelden. Nur so kann in Anbetracht der Fristen (Bearbeitungszeit von 4 Monaten ohne Verlängerung, Korrekturzeit von 6 Wochen) eine rechtzeitige Notenfeststellung erfolgen. Andernfalls könnte sich die Zeugnisausgabe ggf. in das darauffolgende Semester hinein verzögern. Das ist insbesondere bei Bewerbungen für gleich im Anschluss beginnende konsekutive Masterstudiengänge von Bedeutung.
Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt abhängig vom Studiengang 4 Monate oder 16 Wochen. Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 19 Wochen im Vollzeitstudium bzw. 28 Wochen im Teilzeitstudium.
Wurde die Master- oder Bachelorarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet, kann sie laut APrO zweimal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Die Bearbeitungszeit der zu wiederholenden Abschlussarbeit beginnt spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe der ersten Bewertung.
Es besteht die Möglichkeit, dass eine Abschlussarbeit von zwei Studierenden gemeinsam erstellt wird. Hierzu ist es notwendig, eine Erklärung abzugeben, die das Einverständnis einer gemeinsamen Benotung bestätigt. Diese muss von beiden Studierenden unterschrieben und gemeinsam mit dem Antrag im Prüfungsamt abgegeben werden.
Wenn im Laufe des Verfassens der Abschlussarbeit klar wird, dass der beantragte Titel sich ändert, wird der Antrag auf Ausgabe des Themas der Bachelor- oder Masterarbeit (zugleich auch ein Änderungsantrag) mit dem neuen Thema ausgefüllt und im Prüfungsamt abgegeben. Es ist notwendig, dass der Änderungsantrag von der/ dem Erstkorrektor:in unterschrieben wird. (Unterschrift des/ der Zweitkorrektor:in ist nicht mehr notwendig). Der Termin der Abgabe bleibt unverändert.
In dem Fall sollten Sie beachten, dass mit der Ausgabe des Themas der Abschlussarbeit die Prüfung als angetreten gilt. Der Rücktritt von einer bereits angetretenen Prüfung hat die Erteilung der Note „nicht ausreichend“ zur Folge, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus von nicht zu vertretenden Gründen (z. B. krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit). Ein Antrag auf Rücktritt ist schriftlich, formlos, adressiert an die Prüfungskommission im Prüfungsamt einzureichen und mit Angabe und Nachweis des Grundes zu belegen. Die Prüfungskommission entscheidet, ob der Rücktritt genehmigt wird. Studierende können nur einmal und nur aus triftigem Grund vom Rücktritt der Abschlussarbeit Gebrauch machen. Wird der neue Antrag auf die Ausgabe des Themas der Bachelor- oder Masterarbeit gestellt, muss sich das neue Thema vom Erstbeantragten inhaltlich unterscheiden. Der weitere Verlauf bleibt unverändert wie beim Erstantrag. Die Prüfungskommission überprüft nochmals das neu beantragte Thema.
Die Abgabefrist der Bachelor- oder Masterarbeit kann aus einem nicht zu vertretenden Grund (z. B. Krankheit) verlängert werden. Ein Antrag auf Verlängerung ist spätestens 1 Woche vor dem regulären Abgabetermin formlos schriftlich (gerne per E-Mail) mit Angabe und Nachweis des Grundes (schriftlicher Beleg als Anlage) im Prüfungsamt einzureichen. Die Dauer der gewünschten Verlängerung muss im Antrag angegeben werden.
In dem Fall ist der nächste verbindliche Abgabetermin der erste Werktag nach dem Wochenende bzw. Feiertag.
Nicht fristgemäß oder überhaupt nicht abgegebene Arbeiten werden als „nicht bestanden“ bewertet.
Bei Bachelorarbeiten kann man bei einem reibungslosen Abgabevorgang mit einer Korrekturzeit von ca. 6 Wochen, bei einer Masterarbeit von ca. 8 Wochen ausgehen.
Für eine Nachbesprechung bzw. Einsichtnahme in die Korrektur wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Korrektor:innen. Das Prüfungsamt kann hier keine Prüfungseinsicht durchführen.
Abschlussarbeiten dürfen nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums und nur unter dem eigenen Namen veröffentlicht werden.
Wurde die Master- oder Bachelorarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet, kann sie laut APrO zweimal mit jeweils einem neuen Thema wiederholt werden. Die Bearbeitungszeit der zu wiederholenden Abschlussarbeit beginnt spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe der ersten Bewertung.
Die Zeugnistermine sind: im Wintersemester der 14.03. und im Sommersemester der 30.09. oder der Termin, an dem die offizielle Abschlussfeier und Zeugnisübergabe im Semester stattfindet.
Es besteht die Möglichkeit zum 31.05. oder zum 15.12. die Abschlussdokumente im Prüfungsamt zu beantragen. Hierzu kontaktieren Sie bitte ca. 4 Wochen vor den oben genannten Terminen das Prüfungsamt.
Wurde das Studium erfolgreich abgeschlossen, werden Studierende jeweils zum Semesterende im Wintersemester zum 14.03. und im Sommersemester zum 30.09. exmatrikuliert.
Sollten Sie zu den Terminen 31.05. oder 15.12. Abschlussdokumente erhalten, können Sie vom Studierendensekretariat auch zu diesen Terminen, spätestens jedoch zum jeweiligen Semesterende exmatrikuliert werden.
Das Prüfungsamt ist Ihre erste Anlaufstelle. Hier bekommen Sie rechtsverbindliche Auskünfte und eine prüfungsrechtliche Beratung.
Der Prüfungskommission obliegen u. a. folgende Aufgaben, wie Entscheidungen über Rücktritte und Fristverlängerungen, Klärung von Anrechnungsfragen, Entscheidungen über Nachteilsausgleiche.
Hinweis für das Belegen von Veranstaltungen der Virtuellen Hochschule Bayern: Bitte beachten Sie, dass zu Lehrangeboten der vhb teilweise Prüfungen an der Hochschule geschrieben werden, von der das entsprechende virtuelle Angebot kommt. Die Prüfung an der KSH in München abzulegen, ist hier nicht möglich.