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Die Rückmeldung in München

1. Allgemeine Informationen

Rückgemeldet ist entsprechend § 10, Abs. 2 in der Immatrikulations-, Rückmelde- und Exmatrikulationssatzung der KSH, wer bis zum offiziellen Zahlungstermin alle Beiträge für das kommende Semester bezahlt hat.
 

Zahlungsfrist für das Wintersemester: 01.09.
Zahlungsfrist für das Sommersemester: 15.02.
 

Die fälligen Beiträge setzen sich zusammen aus:

  • Grundbeitrag (München und Benediktbeuern)
  • Zusätzlicher Beitrag für das Semesterticket (München): entfällt temporär

Diese Beiträge erhebt die KSH gemäß Art. 95 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Hochschulgesetz für das Studierendenwerk und führt sie an dieses ab. Die Höhe dieser Beiträge legt das Studierendenwerk durch Satzung fest.

2. Rückmeldung zum Sommersemester 2025

Der Geldeingang für das Sommersemester 2025 muss bis spätestens 15.02.2025 erfolgt sein und beträgt für München 85,00 Euro:

  • Grundbeitrag 85,00 Euro
  • zusätzlicher Beitrag für das Semesterticket entfällt temporär

Wichtiger Hinweis: Nur bei Angabe der richtigen und vollständigen Matrikel-Nummer im Verwendungszweck der Überweisung kann eine Zuordnung der Zahlung erfolgen. Der fällige Beitrag ist fristgerecht auf folgendes Konto zu überweisen.

Überweisungen sind ab jetzt möglich:

Zahlungsempfänger: Kath. Bildungsstätten für Sozialberufe in Bayern
IBAN: DE98750903000002163594
BIC: GENODEF1M05
Bank: Liga Bank
Betrag: 85,00 Euro
Verwendungszweck: Ihre Matr.Nr, Solidar & StWB - SoSe 2025, Ihr Name

Bitte beachten Sie:

  • Erst durch die fristgerechte Zahlung des vollständigen Beitragssatzes (entsprechend Ihrer Campuszugehörigkeit) können Sie rückgemeldet werden.
  • Nur bei Angabe der richtigen und vollständigen Matrikelnummer im Verwendungszweck der Überweisung kann eine Zuordnung des Betrages erfolgen.
  • Achten Sie bitte auf die Aktualität Ihrer Kontaktdaten und tragen Sie Ihre E-Mail-Adresse ein. Sie können im Studierendenportal jederzeit auf Ihre aktuellen Adressdaten zugreifen und diese gegebenenfalls ändern.
  • Sollten Sie bis zum Beginn der Online-Inskription nicht ordnungsgemäß rückgemeldet sein, kann keine Inskription für die Veranstaltungen des kommenden Semesters erfolgen.
  • Studierende, die sich nicht fristgerecht rückmelden, werden mit Wirkung zum Ende des laufenden Semesters exmatrikuliert.
  • Bei Doppel-/Parallelstudium muss der fällige Beitrag nur einmal gezahlt werden. Sie müssen sich in dem Studiengang, bei dem Sie nicht gezahlt haben, persönlich rückmelden unter Vorlage eines Nachweises über die an der anderen Hochschule erfolgte Zahlung (Beitragsbestätigung der Hochschule + Immatrikulationsbescheinigung).

3. Befreiungsmöglichkeit

Eine Befreiung vom Studierendenwerksbeitrag ist nicht möglich.

Vom Solidarbeitrag für das Semesterticket ist eine Befreiung nur in einem Ausnahmefall möglich:

Einzig schwerbehinderte Studierende können auf Antrag befreit werden, wenn sie nach dem SGB IX Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben und das Beiblatt zum Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit der zugehörigen gültigen Wertmarke vorlegen. Der Antrag ist vor Fälligkeit bei der zuständigen Hochschule bzw. Einrichtung zu stellen. Sie können den Antrag auch gerne per E-Mail mit PDF-Attachments senden (Kontaktdaten sh. Ansprechpartnerin).

Andere Befreiungstatbestände sind ausgeschlossen. Falls Sie vom Solidarbeitrag Semesterticket befreit sind, erbringen Sie bitte lediglich den Studierendenwerksbeitrag.
 

4. Rückerstattungen

Eine Rückerstattung erfolgt,

  1. im Falle einer Doppelimmatrikulation und doppelter Beitragszahlung gegen Vorlage der Zahlungsbestätigung und Immatrikulationsbescheinigung der anderen Hochschule, bei der die zeitlich erste Immatrikulation erfolgte,
  2. bei Studierenden, die gemäß Art. 49 Abs.1 BayHSchG zum Ende des Semesters exmatrikuliert wurden und der Studierendenausweis bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des Folgesemesters der Hochschule zur Außerkraftsetzung oder Einzug vorgelegt wurde oder dieser von der Hochschule bzw. Einrichtung ungültig gemacht wurde,
  3. bei Studierenden, die vor Beginn des Semesters von der Hochschule gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 bis 5 BayHSchG exmatrikuliert wurden und der Studierendenausweis bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des Folgesemesters der Hochschule zur Außerkraftsetzung oder Einzug vorgelegt wurde oder dieser von der Hochschule bzw. Einrichtung ungültig gemacht wurde,
  4. bei Studierenden, die innerhalb von fünf Wochen nach Vorlesungsbeginn auf Antrag gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG und nach Rückgabe des Studierendenausweises exmatrikuliert werden.

Ihre Ansprechpartnerin:

Christiane Relke
+49 89 48092-8341
christiane.relke@ksh-m.de
 

Katholische Stiftungshochschule München
Preysingstraße 95
81667 München

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Weitere Informationen

Beurlaubung vom Studium

Studierende können auf Antrag aus einem wichtigen Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung).

Infos zur Exmatrikulation in München

Absolvent:innen werden zum Ende des Semesters ohne Antrag exmatrikuliert, nachdem sie die Abschlussprüfung bestanden haben.

Bescheinigungen und Adressänderung

Ihre Adresse hat sich geändert? Sie können Ihre neue Adressdaten jederzeit über das Hochschulportal der KSH eingeben.