Satzung
„Förderverein Katholische Stiftungshochschule München e. V.“
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Katholische Stiftungshochschule München e.V.“ im folgenden „Verein“ genannt.
(2) Der Verein wurde am 20.06.1986 errichtet. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der Nr. 11975 eingetragen.
(3) Der Sitz des Vereins ist München.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein hat den Zweck, die Katholische Stiftungshochschule München ideell und materiell zu unterstützen. Er nimmt keine berufsständischen Interessen wahr.
(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung
- von Lehre und Forschung,
- von Hochschulveranstaltungen,
- von Studienarbeiten, Bachelor- und Masterarbeiten und Publikationen,
- der Fortbildung,
- von Kontakten zwischen Student/-innen, Absolvent/innen, und Mitgliedern des Vereins.
Eine finanzielle Förderung kommt nur dann in Betracht, wenn anderweitige Mittel dafür nicht zur Verfügung stehen oder ergänzt werden sollen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben auch bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen oder deren Gliederungen sowie Unternehmen werden.
(2) Über die Aufnahme nach schriftlicher Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Will der Vorstand eine Aufnahme ablehnen, so legt er den Antrag mit Ablehnungsbegründung der Mitgliederversammlung vor. Diese entscheidet darüber ohne weitere Einspruchsmöglichkeit.
(3) An die Mitgliedschaft ist die Pflicht der jährlichen Beitragsentrichtung geknüpft. Der Beitrag ist jeweils zum 01.01. fällig. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(4) Die Mitgliedschaft ist mit einer Frist von 4 Wochen jeweils zum 31.12. des Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand kündbar.
(5) Bei Beitragsrückstand von mehr als 2 Jahresbeiträgen erlischt die Mitgliedschaft.
(6) Personen, die sich um die Katholische Stiftungshochschule München bzw. den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ihre Rechte entsprechen den Rechten der übrigen Mitglieder.
§ 4
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand, bestehend aus dem/der Vorsitzenden, zwei Stellvertreter/innen, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in
b) die Mitgliederversammlung, bestehend aus allen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern
c) die Auswahlkommission, bestehend aus zwei vom Präsidium ernannten Professor/innen der Kath. Stiftungshochschule, zwei Vertreter/innen des Vorstands des Fördervereins sowie zwei weiteren Mitgliedern des Fördervereins.
§ 5
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird für 4 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Ihm sollen keine Mitglieder der Hochschule angehören. Eine vorzeitige Abwahl des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ist aus wichtigem Grund jederzeit möglich. Der/die Vorsitzende kann nur einmal wiedergewählt werden.
(2) Der/die Vorsitzende oder seine/ihre Stellvertreter/innen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, die Stellvertreter/innen jedoch nur gemeinsam.
(3) Der Vorstand übernimmt die Aufgaben, die ihm Kraft des Gesetzes oder Kraft dieser Satzung zukommen. Dazu gehören auch alle Aufgaben, die Kraft der Satzung nicht der Auswahlkommission und der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Der Vorstand erstellt Richtlinien für die Vergabe von Vereinsmitteln und schlägt der Mitgliederversammlung Förderungsmaßnahmen im Sinne von §2(2) vor.
(4) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Er ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen und wenigstens 3 davon anwesend sind. Über die Sitzung ist eine Niederschrift auszufertigen.
§ 6
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal jährlich statt. Im Übrigen dann, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben der Tagesordnungspunkte beim Vorstand beantragt. Wenn ein Vorstandsmitglied ausscheidet, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
(2) Der/die Vorsitzende des Vorstands lädt die Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte 4 Wochen vor dem Versammlungstermin und leitet die Versammlung.
(3) Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie müssen wenigstens eine Woche vor Versammlungstermin dort eingegangen sein.
(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Festlegung der Grundsätze und Arbeitsschwerpunkte des Vereins
- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Bestellung von zwei Professor/innen der Kath. Stiftungshochschule in die Auswahlkommission auf Vorschlag des Präsidiums
- Bestellung von zwei Vertreter/innen des Vorstands des Fördervereins sowie zwei weiteren Mitgliedern des Fördervereins in die Auswahlkommission
- Beschluss der Satzung und der Satzungsänderungen
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Beschlussfassung über vorgelegte Anträge
- Wahl der Rechnungsprüfer/innen
- Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen
- Empfehlungen an die Auswahlkommission
(5) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn sie in der Ladung als Tagesordnungspunkte aufgeführt worden sind. Die Abstimmungen sind offen, auf Antrag kann eine geheime Abstimmung beschlossen werden.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 7
Aufgaben der Auswahlkommission
(1) Die Auswahlkommission wird für 4 Jahre bestellt.
(2) Die Auswahlkommission wählt aus den eingegangenen Abschlussarbeiten, die den Vorgaben zur Auszeichnung entsprechen, Master- und Bachelor-Arbeiten aus, die mit einem Geldpreis prämiert werden. Die Höhe des Preisgeldes und die Anzahl der prämierten Arbeiten legt die Mitgliederversammlung fest. Die Auswahlkommission berät über einen Sonderpreis, der im Rahmen der Auszeichnung beispielsweise für eine Promotionsarbeit vergeben werden kann.
(3) Die Auswahlkommission entscheidet durch Beschluss. Sie ist beschlussfähig, wenn alle Auswahlkommissionsmitglieder eingeladen worden sind und wenigstens ein Mitglied des Vorstands, ein weiteres Mitglied des Fördervereins und ein weiterer Vertreter der Hochschule anwesend sind. Ein Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Kommissionsmitglieder. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 8
Haushaltsmittel
(1) Die Haushaltsmittel des Vereins setzen sich aus
a) Beiträgen
b) Spenden
c) anderen Einkünften des Vereins
zusammen.
(2) Spenden können mit einer Zweckbestimmung versehen werden.
(3) Über die Anlage des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
§ 9
Haushaltsführung
(1) Der/die Schatzmeister/in erstellt einen Haushaltsplan für das jeweilige Haushaltsjahr (=Kalenderjahr). Er wird von der Mitgliederversammlung genehmigt.
(2) Über den Haushaltsplan werden die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes ausgewiesen.
(3) Nach Abschluss des Haushaltsjahres wird ein Haushaltsbericht erstellt. Nach Durchsicht durch zwei Rechnungsprüfer wird der Haushaltsbericht der Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstandes vorgelegt.
§ 10
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Kath. Stiftungshochschule München mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für die an § 2 festgehaltenen Zwecke zu verwenden.
Satzung
„Förderverein Katholische Stiftungshochschule München e. V.“
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Katholische Stiftungshochschule München e.V.“ im folgenden „Verein“ genannt.
(2) Der Verein wurde am 20.06.1986 errichtet. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der Nr. 11975 eingetragen.
(3) Der Sitz des Vereins ist München.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein hat den Zweck, die Katholische Stiftungshochschule München ideell und materiell zu unterstützen. Er nimmt keine berufsständischen Interessen wahr.
(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung
- von Lehre und Forschung,
- von Hochschulveranstaltungen,
- von Studienarbeiten, Bachelor- und Masterarbeiten und Publikationen,
- der Fortbildung,
- von Kontakten zwischen Student/-innen, Absolvent/innen, und Mitgliedern des Vereins.
Eine finanzielle Förderung kommt nur dann in Betracht, wenn anderweitige Mittel dafür nicht zur Verfügung stehen oder ergänzt werden sollen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben auch bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen oder deren Gliederungen sowie Unternehmen werden.
(2) Über die Aufnahme nach schriftlicher Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Will der Vorstand eine Aufnahme ablehnen, so legt er den Antrag mit Ablehnungsbegründung der Mitgliederversammlung vor. Diese entscheidet darüber ohne weitere Einspruchsmöglichkeit.
(3) An die Mitgliedschaft ist die Pflicht der jährlichen Beitragsentrichtung geknüpft. Der Beitrag ist jeweils zum 01.01. fällig. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(4) Die Mitgliedschaft ist mit einer Frist von 4 Wochen jeweils zum 31.12. des Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand kündbar.
(5) Bei Beitragsrückstand von mehr als 2 Jahresbeiträgen erlischt die Mitgliedschaft.
(6) Personen, die sich um die Katholische Stiftungshochschule München bzw. den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ihre Rechte entsprechen den Rechten der übrigen Mitglieder.
§ 4
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand, bestehend aus dem/der Vorsitzenden, zwei Stellvertreter/innen, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in
b) die Mitgliederversammlung, bestehend aus allen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern
c) die Auswahlkommission, bestehend aus zwei vom Präsidium ernannten Professor/innen der Kath. Stiftungshochschule, zwei Vertreter/innen des Vorstands des Fördervereins sowie zwei weiteren Mitgliedern des Fördervereins.
§ 5
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird für 4 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Ihm sollen keine Mitglieder der Hochschule angehören. Eine vorzeitige Abwahl des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ist aus wichtigem Grund jederzeit möglich. Der/die Vorsitzende kann nur einmal wiedergewählt werden.
(2) Der/die Vorsitzende oder seine/ihre Stellvertreter/innen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, die Stellvertreter/innen jedoch nur gemeinsam.
(3) Der Vorstand übernimmt die Aufgaben, die ihm Kraft des Gesetzes oder Kraft dieser Satzung zukommen. Dazu gehören auch alle Aufgaben, die Kraft der Satzung nicht der Auswahlkommission und der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Der Vorstand erstellt Richtlinien für die Vergabe von Vereinsmitteln und schlägt der Mitgliederversammlung Förderungsmaßnahmen im Sinne von §2(2) vor.
(4) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Er ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen und wenigstens 3 davon anwesend sind. Über die Sitzung ist eine Niederschrift auszufertigen.
§ 6
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal jährlich statt. Im Übrigen dann, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben der Tagesordnungspunkte beim Vorstand beantragt. Wenn ein Vorstandsmitglied ausscheidet, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
(2) Der/die Vorsitzende des Vorstands lädt die Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte 4 Wochen vor dem Versammlungstermin und leitet die Versammlung.
(3) Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie müssen wenigstens eine Woche vor Versammlungstermin dort eingegangen sein.
(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Festlegung der Grundsätze und Arbeitsschwerpunkte des Vereins
- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Bestellung von zwei Professor/innen der Kath. Stiftungshochschule in die Auswahlkommission auf Vorschlag des Präsidiums
- Bestellung von zwei Vertreter/innen des Vorstands des Fördervereins sowie zwei weiteren Mitgliedern des Fördervereins in die Auswahlkommission
- Beschluss der Satzung und der Satzungsänderungen
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Beschlussfassung über vorgelegte Anträge
- Wahl der Rechnungsprüfer/innen
- Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen
- Empfehlungen an die Auswahlkommission
(5) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn sie in der Ladung als Tagesordnungspunkte aufgeführt worden sind. Die Abstimmungen sind offen, auf Antrag kann eine geheime Abstimmung beschlossen werden.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 7
Aufgaben der Auswahlkommission
(1) Die Auswahlkommission wird für 4 Jahre bestellt.
(2) Die Auswahlkommission wählt aus den eingegangenen Abschlussarbeiten, die den Vorgaben zur Auszeichnung entsprechen, Master- und Bachelor-Arbeiten aus, die mit einem Geldpreis prämiert werden. Die Höhe des Preisgeldes und die Anzahl der prämierten Arbeiten legt die Mitgliederversammlung fest. Die Auswahlkommission berät über einen Sonderpreis, der im Rahmen der Auszeichnung beispielsweise für eine Promotionsarbeit vergeben werden kann.
(3) Die Auswahlkommission entscheidet durch Beschluss. Sie ist beschlussfähig, wenn alle Auswahlkommissionsmitglieder eingeladen worden sind und wenigstens ein Mitglied des Vorstands, ein weiteres Mitglied des Fördervereins und ein weiterer Vertreter der Hochschule anwesend sind. Ein Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Kommissionsmitglieder. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 8
Haushaltsmittel
(1) Die Haushaltsmittel des Vereins setzen sich aus
a) Beiträgen
b) Spenden
c) anderen Einkünften des Vereins
zusammen.
(2) Spenden können mit einer Zweckbestimmung versehen werden.
(3) Über die Anlage des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
§ 9
Haushaltsführung
(1) Der/die Schatzmeister/in erstellt einen Haushaltsplan für das jeweilige Haushaltsjahr (=Kalenderjahr). Er wird von der Mitgliederversammlung genehmigt.
(2) Über den Haushaltsplan werden die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes ausgewiesen.
(3) Nach Abschluss des Haushaltsjahres wird ein Haushaltsbericht erstellt. Nach Durchsicht durch zwei Rechnungsprüfer wird der Haushaltsbericht der Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstandes vorgelegt.
§ 10
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Kath. Stiftungshochschule München mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für die an § 2 festgehaltenen Zwecke zu verwenden.